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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 2 WF 330/02
Rechtsgebiete: KostO, GKG
Vorschriften:
KostO § 30 Abs. 2 | |
GKG § 12 | |
GKG § 12 Abs. 2 S. 3 |
2 WF 330/02
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Krämer als Einzelrichter am 7.November 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 1.August 2002 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten .
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Amtsgericht auf 900 EUR ist auch unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 KostO nicht zu beanstanden. Zwar hat der Senat in der Zwischenzeit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich auch in isolierten Sorgerechtverfahren der Gegenstandswert an § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG orientieren sollte. Er wendet allerdings § 30 Abs. 2 KostO nicht schematisch an, sondern prüft im Einzelfall, ob es angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung für die Parteien ausnahmsweise gerechtfertigt ist, einen höheren oder aber auch einen geringeren Gegenstandswert festzusetzen.
Das vorliegende Verfahren war besonders einfach gelagert. Daß es für die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigte mit besonderem Aufwand verbunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Parteien haben bereits nach einem Termin unter Vermittlung des Jugendamtes eine einvernehmliche Regelung getroffen, die zur Antragsrücknahme geführt hat. Bei dieser Sachlage ist ausnahmsweise die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung gerechtfertigt.
Nach allem war die Beschwerde mit dem in § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO vorgesehenen Kostenausspruch zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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